Verfahrenssprache. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen und es liegt auch keine Gehörsverletzung vor. Die angefochtene Verfügung umfasst eine fünfseitige Begründung. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass sich das Aktenstudium aufgrund der deutschen Verfahrenssprache etwas aufwändiger gestaltet hat, sind drei Stunden für das Studium dieser Verfügung zu hoch. Der Aktenumfang ist gering und der Sachverhalt übersichtlich und bekannt. Komplexe Rechtsfragen stellen sich nicht.