17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) erscheint die Honorarforderung auch nach Abzug des erwähnten Aufwandes von 2.5 Stunden für das Ausstandsgesuch als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Beschwerde vom 13. März 2021 als auch die Replik vom 26. April 2021 Ausführungen zum Ausstand enthalten. Dieser Aufwand ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Gleiches gilt für den Aufwand betreffend Verfahrenssprache.