Der Beizug eines Anwaltes ist gerechtfertigt. In der Kostennote vom 9. Mai 2021 macht Rechtsanwalt E.________ im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren einen Aufwand von total 18 Stunden und 10 Minuten geltend (2.5 Stunden werden von vorneherein für das Ausstandsverfahren geltend gemacht und bei der als Replik bezeichneten Eingabe handelt es sich lediglich um eine kurze Information betreffend Beschwerde beim Bundesgericht). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f