Vor diesem Hintergrund bestehen keine Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft den Anspruch nach Art. 318 StPO bewusst umgehen wollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Zudem konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Beweisanträge stellen. Ein Anspruch auf Abnahme von weiteren Beweisen besteht zudem auch im Falle einer Einstellung nicht. Abgesehen von der Anwendung des Art.