gerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts). Die beigezogenen Akten sind Teil eines Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls Partei ist und welches einen direkten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufweist. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft den Anspruch nach Art. 318 StPO bewusst umgehen wollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht.