Weil die Untersuchung mit dem Aktenbeizug aber formell eröffnet worden war, hätte eine Einstellung erfolgen und damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 318 StPO gewährt werden müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 4.5 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.