319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Weil die Untersuchung mit dem Aktenbeizug aber formell eröffnet worden war, hätte eine Einstellung erfolgen und damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 318 StPO gewährt werden müssen, was vorliegend nicht geschehen ist.