Wie erwähnt ist die verweigerte Bewilligung nicht Gegenstand des Strafverfahrens und es ist auch nicht Sinn und Zweck eines Strafverfahrens, den Verwaltungsentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Wesentlich ist, dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Stellen des Strafantrages wegen Hausfriedensbruchs kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann. Es kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten zu begründen.