Diese wurde weder von unbestimmt vielen Personen noch von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen (vgl. BGE 130 IV 111 E. 3.1). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zudem offensichtlich, dass das Formulieren der Strafanzeige auch nicht unter Art. 261bis Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fällt. Wie erwähnt ist die verweigerte Bewilligung nicht Gegenstand des Strafverfahrens und es ist auch nicht Sinn und Zweck eines Strafverfahrens, den Verwaltungsentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.