Weder bestehen Hinweise auf eine «Scheinanzeige» noch auf eine von unberechtigten Personen eingereichte Anzeige, zumal das fragliche Gelände im Eigentum der Stadt I.________(Ort) steht. Vor diesem Hintergrund fehlen auch Hinweise auf eine Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit oder eine Rassendiskriminierung, zumal das Erfordernis der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Strafanzeige ohnehin nicht erfüllt ist. Diese wurde weder von unbestimmt vielen Personen noch von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen (vgl. BGE 130 IV 111 E. 3.1).