Folglich fehlen auch Anhaltspunkte, dass sich die Beschuldigten der falschen Anschuldigung oder des Missbrauchs der Amtsgewalt bzw. einer Nötigung strafbar gemacht haben könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausgangslage auf ein (politisches) Komplott mit der Absicht, die Fahrenden zu diskriminieren, hinweisen sollte. Weder bestehen Hinweise auf eine «Scheinanzeige» noch auf eine von unberechtigten Personen eingereichte Anzeige, zumal das fragliche Gelände im Eigentum der Stadt I.________(Ort) steht.