Es bestehen keine Hinweise, dass die Stadt I.________(Ort) oder die Beschuldigten ausgehend von der Information des Leiters des Polizeiinspektorats hätten annehmen müssen, es sei ein Mietvertrag zustande gekommen und sie würden im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 4. Juni 2019 missbräuchlich oder in strafrechtlich vorwerfbarer Weise handeln. Ebenso wenig ist eine strafrechtlich relevante «Anstiftung» durch die Gemeinde H.________(Ort) ersichtlich. Folglich fehlen auch Anhaltspunkte, dass sich die Beschuldigten der falschen Anschuldigung oder des Missbrauchs der Amtsgewalt bzw. einer Nötigung strafbar gemacht haben könnten.