Es ist offensichtlich, dass die verantwortlichen Personen der Stadt I.________(Ort), nachdem sich die Fahrenden trotz abschlägigen Bescheids auf dem Gelände eingerichtet hatten, von einem unzulässigen Aufenthalt der Fahrenden ausgehen durften. Es bestehen keine Hinweise, dass die Stadt I.________(Ort) oder die Beschuldigten ausgehend von der Information des Leiters des Polizeiinspektorats hätten annehmen müssen, es sei ein Mietvertrag zustande gekommen und sie würden im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 4. Juni 2019 missbräuchlich oder in strafrechtlich vorwerfbarer Weise handeln.