Es mag sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft des Leiters des Polizeiinspektorats I.________(Ort) damit gerechnet hatte, die Fahrenden würden die Bewilligung erhalten. Aus der E-Mail des Leiters des Polizeiinspektorats I.________(Ort) vom 14. Mai 2019 ist aber ersichtlich, dass auch dieser lediglich von einer Anfrage ausgegangen war und diese entsprechend weitergeleitet hatte. Abgesehen davon handelte es sich beim erwähnten Leiter ohnehin nicht um die zuständige Person (vgl. auch zu den vorherigen Ausführungen: Beschluss der Beschwerdekammer BK 20 28 vom 12. Juni 2020).