in: Pra 2018 Nr. 21 S. 192). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen hinsichtlich der Eröffnung einer Untersuchung über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 86 E. 4.1). 4.2 Betreffend Sachverhalt kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Anzeige gegen die Beschuldigten liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: