Die Ausführungen in der Beschwerde bzw. Replik sind nicht geeignet, die Verfahrenssprache in Frage zu stellen. Weder aus der Strafprozessordnung noch dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten ergibt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Führung der Verfahren in französischer Sprache, zumal dem Beschwerdeführer durch die deutsche Verfahrenssprache der Rechtsschutz und der Zugang zum Gericht nicht verwehrt wird.