d OrG das Deutsche Verfahrens- bzw. Instruktionssprache ist und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, das Französische. Vor den obersten Gerichten richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz und Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Wie dem Beschwerdeführer bereits eröffnet worden ist, gilt daher auch im Beschwerdeverfahren das Deutsche als Verfahrenssprache. Die Ausführungen in der Beschwerde bzw. Replik sind nicht geeignet, die Verfahrenssprache in Frage zu stellen.