40 Abs. 3 Bst. d. OrG). Das vorliegende Verfahren wird offensichtlich nicht von der Aussenstelle geführt, weshalb die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 Abs. 1 GSD nicht einschlägig sind. Derzeit richtet sich das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 (vgl. auch Anzeige des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2019), weshalb gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GSD i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d OrG das Deutsche Verfahrens- bzw. Instruktionssprache ist und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, das Französische.