Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insofern, als der Beschwerdeführer die Vereinigung der Verfahren BJS 19 15948 und BJS 19 13469 beantragt. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Die Beschwerdekammer entscheidet nicht als erste Instanz über die Verfahrensvereinigung.