Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Strafbarkeit der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Einreichung des Strafantrages gegen die Fahrenden vom 4. Juni 2019 geht, da ausschliesslich dieser Sachverhalt Gegenstand der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2019 bildete. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Generalsstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insofern, als der Beschwerdeführer die Vereinigung der Verfahren BJS 19 15948 und BJS 19 13469 beantragt.