BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Er ist auch insofern zur Beschwerde legitimiert, als er die deutsche Verfahrenssprache rügt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Strafbarkeit der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Einreichung des Strafantrages gegen die Fahrenden vom 4. Juni 2019 geht, da ausschliesslich dieser Sachverhalt Gegenstand der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2019 bildete.