Die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 beantragten in ihren Stellungnahmen vom 16. bzw. 20. April 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. April 2021 und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung wegen Verstosses gegen Art. 3 bzw. Art. 310 und Art. 319 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Im Übrigen hielt er an den bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Der Beschuldigte 2 reichte am 29. April 2021 eine Duplik ein, welche den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zugestellt worden ist.