Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 13. April 2021 zur erfolgten Nichtanhandnahmeverfügung vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei sowie die anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten zwischen dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer. Die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 beantragten in ihren Stellungnahmen vom 16. bzw. 20. April 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.