Zudem replizierte er gleichentags zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Ausstandsverfahren und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_151/2021 vom 31. März 2021 mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ein. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 13. April 2021 zur erfolgten Nichtanhandnahmeverfügung vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei sowie die anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten zwischen dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer.