Mit Verfügung vom 30. März 2021 nahm der Präsident der Beschwerdekammer von der geleisteten Sicherheit Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 6. April 2021 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer mit, dass er gegen die Teilnahme der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 am Verfahren sowie die Festlegung des Deutschen als Verfahrenssprache Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt habe (datierend vom 22. März 2021). Zudem replizierte er gleichentags zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Ausstandsverfahren und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest.