__, am 13. März 2021 Beschwerde ein. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass die Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren französisch sei. Die angefochtene Verfügung sei nichtig und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihre Verfügung in französischer Sprache zu verfassen. Weiter stellte er den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei auch in materieller Hinsicht aufzuheben und die Eröffnung eines Strafverfahrens anzuordnen. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft und beantragte die Vereinigung des Verfahrens BJS 19 15948 mit dem Verfahren BJS 19 13469.