2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier)