Nach dem Gesagten resultierten bei einer Anklage der streitgegenständlichen Sachverhalte mit hoher Wahrscheinlichkeit Freisprüche für den Beschuldigten. Entsprechend erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtens und ist dementsprechend die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind im Beschwerdeverfahren keine entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.