177 StGB). Durch die Verbreitung dieses Ausdrucks im Internet könnte daher auch der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt sein, selbst wenn damit – wovon nicht auszugehen ist – die sittliche Ehre des Beschwerdeführers tangiert würde. Fernerhin wäre sowieso fraglich, ob ein Dritter bei diesem Beitrag aufgrund des Zeitablaufs und des gelöschten älteren Posts einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer hätte erkennen können. 6.3 Nach dem Gesagten resultierten bei einer Anklage der streitgegenständlichen Sachverhalte mit hoher Wahrscheinlichkeit Freisprüche für den Beschuldigten.