In der angefochtenen Verfügung wird indes richtig festgestellt, dass diese Äusserung dermassen banal ist, dass damit mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit die Ehre eines Mannes in strafrechtlich relevanter Weise nicht tangiert werden kann. Der Tatbestand der Beschimpfung ist folglich höchstwahrscheinlich ebenfalls nicht erfüllt, sodass das Strafverfahren ein-