zu. Der zweite Vorwurf, den der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten erhebt, betrifft den Instagram-Beitrag vom 29. November 2019. In seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer dazu einzig geltend, der Ausdruck «pussy of a man» erfülle den Tatbestand der Beschimpfung und durch die Verbreitung über Instagram sei der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. In der angefochtenen Verfügung wird indes richtig festgestellt, dass diese Äusserung dermassen banal ist, dass damit mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit die Ehre eines Mannes in strafrechtlich relevanter Weise nicht tangiert werden kann.