Dabei ist aber der Kenntnisstand des Beschuldigten massgebend und nicht derjenige der Staatsanwaltschaft. Das heisst, dass sich die Begründung des Gutglaubensbeweises auf Umstände stützen darf, die der Staatsanwaltschaft erst während der Untersuchung bekannt werden, soweit zu folgern ist, dass sie der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Äusserung kannte. Davon ist hier auszugehen. Dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen von E.________ und des Beschuldigten im Verfahren BM 20 34017 widersprechen, hat nicht zur Folge, dass das hiesige Verfahren gegen den Beschuldigten weitergeführt werden müsste. Daran ändert auch nichts, dass die Verbreitung über ein soziales Medium