Dies insbesondere mit Blick darauf, dass es bereits am 13. November 2019 in der Einstellhalle des Beschwerdeführers zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gekommen war, bei welcher es auch um das Verschwinden des Fahrzeuges gegangen ist. Der Beschuldigte handelte also nicht wider besseres Wissen, womit der Vorwurf der Verleumdung nicht erfüllt ist. Soweit die üble Nachrede betreffend, ist der Gutglaubensbeweis zwar tatsächlich mit Tatsachen und Umständen zu erbringen, die im Zeitpunkt der Äusserung bereits bekannt waren. Dabei ist aber der Kenntnisstand des Beschuldigten massgebend und nicht derjenige der Staatsanwaltschaft.