6 schaft edierten Verfahrensakten BM 20 34017 und den dazu erfolgten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der strittigen Posts ernsthafte Gründe dafür hatte, seine Äusserung für wahr zu halten. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass es bereits am 13. November 2019 in der Einstellhalle des Beschwerdeführers zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gekommen war, bei welcher es auch um das Verschwinden des Fahrzeuges gegangen ist.