Der Beschuldigte handelte folglich nicht mit der blossen Absicht, ihm – dem Beschwerdeführer – etwas Übles vorzuwerfen. Bezüglich der angezeigten üblen Nachrede ist der Beschuldigte daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen, auch wenn es sich hier um eine über die sozialen Medien verbreitete Äusserung handelt. Aus den von der Staatsanwalt-