Ehrverletzend ist neben den Formalinjurien, Schimpfworten, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens (vgl. TRECH- SEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Vor Art. 173 StGB). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässliche Argumentation der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vielmehr ist – mit der Generalstaatsanwaltschaft – festzuhalten was folgt: