Der Angriff auf die Ehre muss zudem von einiger Erheblichkeit sein, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Es wird in diesem Zusammenhang auf die durchschnittliche, mithin objektivierte Auffassung der zu bewertenden Aussagen abgestellt (vgl. RIKLIN in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16 f., 28 und 32 zu Vor Art. 173 StGB). Ehrverletzend ist neben den Formalinjurien, Schimpfworten, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens (vgl. TRECH- SEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.