Erfasst wird die sogenannte sittliche Ehre, mithin der Ruf als ehrbarer Mensch. Keine Ehrverletzung liegt bei Äusserungen vor, welche lediglich geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, beispielsweise als Berufsmann, Künstler oder Sportler, in der gesellschaftlichen Geltung, beziehungswese in der sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen (sogenannte gesellschaftliche Ehre). Der Angriff auf die Ehre muss zudem von einiger Erheblichkeit sein, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos.