Das Bundesgericht versteht unter dem Begriff der Ehre den «Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt» (vgl. hierzu BGE 117 IV 27 E. 2c S. 28 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der strafrechtliche Ehrbegriff enger als der zivilrechtliche. Erfasst wird die sogenannte sittliche Ehre, mithin der Ruf als ehrbarer Mensch.