5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die nicht eindeutige Anschuldigung zeige, dass es dem Beschuldigten nicht vorwiegend darum gegangen sein könne, dem Beschwerdeführer etwas Übles vorzuwerfen. Im Weiteren sei klar, dass die Äusserung «pussy of a man» dermassen banal sei, dass damit die Ehre eines Mannes in strafrechtlich relevanter Weise nicht tangiert werden könne.