Der Inhalt sowie die Art der Posts zeigten deutlich, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt habe, dem Beschwerdeführer etwas Übles vorzuwerfen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe das Auto gestohlen, zusammen mit den Fotos des Beschwerdeführers, der Angabe des Namens und des Alters, der roten Schrift sowie der verwendeten Hashtags zeigten deutlich, dass es in erster Linie um Diskreditierung gegangen sei. Selbst wenn der Wahrheitsbeweis oder der Gutglaubensbeweis erbracht werden könnten, sei der Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen.