Die Auffassung der Staatsanwaltschaft würde öffentliche Hetzkampagnen wegen angeblicher Delikte Tür und Tor öffnen, solange auch nur irgendein privates Interesse dahinterstehe. Die Folgen für das private Leben der betroffenen Personen, insbesondere beim Vorwurf von Verbrechen, seien nicht hinzunehmen. Der Inhalt sowie die Art der Posts zeigten deutlich, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt habe, dem Beschwerdeführer etwas Übles vorzuwerfen.