4 Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB. Das vermeintliche Ziel, ein angeblich gestohlenes Fahrzeug zurückzuerhalten, könne keine Hetzkampagne rechtfertigen. Die privaten Interessen seien nicht ausreichend, solche Äusserungen in den sozialen Medien öffentlich zu tätigen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft würde öffentliche Hetzkampagnen wegen angeblicher Delikte Tür und Tor öffnen, solange auch nur irgendein privates Interesse dahinterstehe.