Für den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB bei über die sozialen Medien öffentlich verbreiteten Anschuldigungen müssten, analog zur Presse, strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt werden. Es sei keinesfalls «offensichtlich», dass der Gutglaubensbeweis gelingen würde. Schliesslich habe der Beschuldigte den Gutglaubensbeweis nur mit Tatsachen und Umständen zu erbringen, die er im Zeitpunkt seiner Äusserungen gekannt habe. Die Staatsanwaltschaft hingegen stütze sich bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung auf sämtliche im Zeitpunkt der Eröffnung ihrer Ansicht nach bekannten Umstände.