Die Aussagen des Beschuldigten und von E.________ stünden den Aussagen des Beschwerdeführers entgegen. Solch unterschiedliche Aussagen liessen die Einstellung eines Strafverfahrens nicht zu. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung i.S.v. Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) sei durch das Gericht zu beurteilen. Der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB bleibe so oder anders erfüllt. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB sei nicht erbracht und könne – wenn überhaupt – nur mit der Verurteilung des Beschwerdeführers erbracht werden. Für den Gutglaubensbeweis gemäss Art.