Wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht sei, eine Anschuldigung könnte zutreffen, und sie deswegen ein Strafverfahren eröffne, reiche dies nicht aus, um so «auf offensichtliche Straflosigkeit der Anschuldigungen des Beleidigers zu schliessen». Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zeige allenfalls, dass der Beschuldigte mit seinen wider besseres Wissen erhobenen Anschuldigungen Erfolg habe. Sie vermöge aber keinesfalls die Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Akten und Aussagen im Strafverfahren liessen nicht auf eine offensichtliche Straflosigkeit der Äusserungen schliessen. Die Aussagen des Beschuldigten und von E.____