4. Der Beschwerdeführer bringt vor, Anlass des Strafverfahrens sei die Hetzkampagne des Beschuldigten auf Facebook und Instagram gewesen, mit der er ihn – den Beschwerdeführer – beschuldigt habe, «seinen» Wagen gestohlen zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. So sollen bspw. die CHF 6'000.00 nie bei E.________ angekommen sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausgesagt, dass er den Betrag an den Beschuldigten übergeben habe; was dann geschehen sei, sei nicht bekannt.