Es ist hier in casu vielmehr von einer gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre strafrechtlich irrelevanten Herabsetzung im gesellschaftlichen Kontext auszugehen, welche zwar das Selbstbewusstsein verletzt, aber die sogenannte sittliche Ehre nicht tangiert. Hinzu kommt, dass ein Angriff auf die Ehre auch von einiger Erheblichkeit sein muss, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Dies ist hier zweifellos auch der Fall. […]