Dass A.________ unter den gegebenen Umständen - bestätigt durch die spätere Eröffnung einer entsprechenden Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft nach umfassenden polizeilichen Ermittlungen - der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 172 Ziff. 2 StGB gelingt beziehungsweise bei entsprechender Einräumung gelingen würde, ist offensichtlich. Hinzu kommt, dass die tätliche Auseinandersetzung zwischen B.________ und A.________ vom 13.11.2019 in der Einstellhalle am Domizil des Privatklägers - wo es angeblich eben gerade um das Verschwinden des Mercedes-AMG GT ging - nur vor diesem Hintergrund, das heisst gestützt auf die Darstellung von E.________ und A.________ wirklich einen Sinn ergibt.