schlicht wahrheitswidrig beziehungsweise wider besseres Wissen erfolgt sind, zumal die Verdachtsmomente für die Staatsanwaltschaft als hinreichend erachtet wurden, um in Anwendung von Art. 309 StPO formell eine Strafuntersuchung gegen B.________ zu eröffnen, wobei der Unterschied ob es sich nun gegebenenfalls rechtlich um einen - wie durch A.________ behauptet - Diebstahl oder nicht doch eher um eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB handelt, in diesem Zusammenhang völlig irrelevant ist. Dass A.___